Allgemein

Erste Hilfe für Ihren Betrieb

Warum ist erste Hilfe so wichtig?

Hilfeleistung

Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt, ohne sich jedoch selbst zu schaden. Nach § 323 c Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.

„Hilfe“ ist jedes Mittel, das geeignet ist, einen drohenden Schaden abzuwenden. Die Frage der „Zumutbarkeit“ der Hilfeleistung ist immer Einzelfallbezogen zu betrachten. Welche Hilfe zumutbar ist richtet sich u.a. nach der Lebenserfahrung und der Vorbildung der helfenden Person. Personen mit besonderer Sachkunde (z.B. approbierte Ärzte) und besonderen Hilfsmitteln müssen mehr tun als unausgebildete Laienhelfer und -helferinnen. Nicht zumutbar ist eine Hilfeleistung, wenn man sich selbst oder andere einer erheblichen Gefahr aussetzt oder andere Pflichten verletzt (z.B. Aufsichtspflicht über kleinere Kinder).

Sofortmaßnahmen

Einen besonderen Teil der Ersten Hilfe stellen die Sofortmaßnahmen dar, die bei lebensbedrohlichen Zuständen zu ergreifen sind.

Sofortmaßnahmen:
Absichern der Unfallstelle – Retten aus der Gefahrenzone – Notruf absetzen – Herz-Lungen-Wiederbelebung – Maßnahmen bei starken Blutungen – Maßnahmen bei Schock – stabile Seitenlage

Unternehmerpflicht

Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist für die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb verantwortlich. Ihnen obliegt es, die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe erhalten und entsprechend dem Prinzip der Rettungskette versorgt werden können.

Aushänge über Erste Hilfe im Betrieb

Es besteht die Verpflichtung, durch Aushänge, z. B. die von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-001 Plakat „Erste Hilfe“, oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe an geeigneten Stellen im Betrieb anzubringen.

Erste-Hilfe-Material

Zum Erste-Hilfe-Material gehören das Verbandmaterial, entsprechende Hilfsmittel sowie die Rettungsdecke. Verbandmaterial dient zum Stillen von Blutungen, dem Verbinden von Wunden oder zum Fixieren verletzter Körperteile. Zum Verbandmaterial gehören insbesondere Heftpflaster, Mullbinden, Wundschnellverbände, Fingerverbände, Verbandpäckchen, Fixierbinden, Dreiecktücher. Nach dem geltenden Medizinproduktegesetz muss Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen.

Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz unter Androhung eines Bußgeldes die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums. Das Verfalldatum reicht bei handelsüblichen Verbandmaterialien bis 20 Jahre.

Das Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist.

Erste-Hilfe- Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist.

Einrichtungen der Ersten Hilfe sind zu kennzeichnen, damit sie leicht und schnell auffindbar sind und ihr Zweck eindeutig bestimmt ist.

Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ empfiehlt in Abschnitt 4.7.2 als geeignet: den kleinen Verbandkasten nach DIN 13 157 und den großen Verbandkasten nach DIN 13 169.

Folgende Richtwerte zählen bei der Verbandskastenwahl klein DIN 13 157:

Verwaltung und Handel:        1-50 Versicherte

Herstellung-/Verarbeitung    1-20 Versicherten

Baustellen                              1-10 Versicherten

Da drüber hinaus wird der große Verbandskasten nach DIN 13169 empfohlen, wobei zwei Kleine einen Großen ersetzen können, da sie sich nur durch die Menge unterscheiden!

Wir führen Verbandskoffer und Wandstationen nach der DIN13157 im Programm!

Texte entnommen, gekürzt und in Auszügen dargestellt aus DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in dem Abschnitt „Erste Hilfe“, die wir bei Interesse gern zusenden.

Bei uns finden Sie die notwendige Grundausstattung:

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